Positiver Test, Quarantäne, Platzsperre: BFV erlässt Corona-Paragrafen

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Markus Germann

Schriftführer & Pressewart

Der Bayerische Fußball-Verband (BFV) verankert einen sogenannten Corona-Paragrafen in seiner Spielordnung und regelt damit, wie mit Covid-19-Fällen, staatlich verordneter Mannschaftsquarantäne, regionalen Lockdowns oder Platzsperren aufgrund behördlicher Verfügungen bei Wiederaufnahme des Wettkampfspielbetriebs der aktuell pandemiebedingt noch unterbrochenen Saison umzugehen ist. Der BFV-Vorstand hat den entsprechenden Beschluss in seiner Online-Sitzung gefasst. Der neue §94 besitzt Gültigkeit bis zum 30. Juni 2021 (Frauen und Männer), bzw. 31. Juli 2021 (Juniorinnen und Junioren) und sieht folgende Sonderregelungen vor:

  • Positive Testung auf Covid-19/SARS-CoV-2
    Sind nachweislich während der Saison mindestens 3 Spieler*innen (Junior*innen: 1 Spieler*in) einer Mannschaft positiv auf Covid-19/SARS-CoV-2 getestet worden, ist das mindestens das nächste Verbandsspiel durch den zuständigen Spielleiter abzusetzen. Wird mannschaftsübergreifend trainiert, sind die nächsten Spiele aller betroffenen Mannschaften abzusetzen. Als Nachweis ist ein ärztliches Attest unter Angabe des Krankheitsbildes Covid-19/SARS-CoV-2 oder die Anfrage des Gesundheitsamtes nach möglichen Kontaktpersonen einzureichen. Ebenso ist das mannschaftsübergreifende Training nachzuweisen. Bei einer kurzfristigen Diagnose/Anfrage ist der Nachweis einen Tag nach Eingang der Mitteilung beim Spieler an die spielleitende Stelle nachzureichen. Bei Ausbleiben der Nachreichung erfolgt Anzeige beim zuständigen Sportgericht.
     
  • Anordnung von Mannschaftsquarantäne
    Bei einer behördlichen Anordnung einer Quarantäne aufgrund Covid-19 für eine ganze Mannschaft, ist dem zuständigen Spielleiter vor dem Spiel(tag) ein entsprechender Nachweis vorzulegen. Es erfolgt anschließend die Absetzung der im festgelegten Quarantäne-Zeitraum angesetzten Spiele. Bei einer kurzfristigen Quarantäne-Anordnung ist der Nachweis einen Tag nach Eingang der Mitteilung beim Verein an die spielleitende Stelle nachzureichen. Die Wiederaufnahme des Spielbetriebs erfolgt frühestens 4 Tage nach Ende der behördlich angeordneten Quarantäne.
     
  • Sperrung von Spielstätten aufgrund Covid-19/SARS-CoV-2
    Kann ein Spiel aufgrund einer Platzsperre in Zusammenhang mit Covid-19 durch die örtlich zuständige Behörde nicht ausgetragen werden, hat der Spielleiter die Möglichkeit, das Spiel auf den Platz des Gegners oder auf einen neutralen Platz zu verlegen. Ein Einspruch ist in diesem Fall ausgeschlossen. Die verfügte Platzsperre ist dem Spielleiter schriftlich nachzuweisen. Erfolgt dieser Nachweis nicht, gilt für alle zukünftigen Spiele § 59 Nr. 4.
     
  • Regionaler Lockdown
    Wird in einer Region ein Lockdown verfügt und können dadurch einzelne Spiele nicht wie ursprünglich angesetzt ausgetragen werden, sind durch den zuständigen Spielleiter alle in dieser Region angesetzten Spiele abzusetzen. Betrifft der Lockdown nur einen Teil einer Spielgruppe, sind die Spiele auf dem Platz des Gegners oder auf einen neutralen Platz auszutragen, sofern keine staatlichen oder kommunalen Verfügungen entgegenstehen.
     
  • Spielausfall
    Verschuldet eine Mannschaft einen Spielausfall oder tritt eine Mannschaft in Folge von Auswirkungen der Covid-19-Pandemie nicht oder nicht rechtzeitig (§ 25) mit sieben Spielern an, so kann das zuständige Sportgericht abweichend von § 29 Nr. 1 von einer Spielwertung absehen und das Spiel neu ansetzen.
     
  • Dreimaliges Nichtantreten
    Tritt ein Verein in der laufenden Meisterschaftsspielrunde im laufenden Spieljahr dreimal schuldhaft nicht an, scheidet er aus der laufenden Verbandsspielrunde aus und gilt als erster Absteiger in die nächstniedrigere Spielklasse. Die Zahl der Absteiger verringert sich entsprechend. Die während einer Sperre eines Vereins nicht ausgetragenen Spiele sind auch als schuldhafter Nichtantritt zu werten. Den Vollzug nimmt der Bezirks-Vorsitzende vor, bei den Verbandsligen der Verbandsspielleiter. Die Wertung der ausgetragenen Spiele und die Regelung zur Erstattung der Fahrtkosten erfolgt gemäß § 30.
     
  • Infrastruktur
    Können Platzvereine keine Umkleidekabinen zur Verfügung stellen, sind der gegnerische Gastverein und der eingeteilte Schiedsrichter spätestens 3 Tage vor dem Spiel darüber zu informieren.

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